Leistungen der AHV-IV-FAK

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Geburtszulagen

Anspruch auf Geburtszulagen:

Personen, die im Zeitpunkt

  • der Geburt ihres Kindes oder
  • der Aufnahme eines nicht mehr als fünfjährigen Wahlkindes zum Zweck der Adoption

die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Familienzulagen erfüllen, haben Anspruch auf Geburtszulagen.
Die Geburtszulagen stellen eine einmalige Leistung dar.

Höhe der Geburtszulagen

Die Geburtszulagen betragen für jedes lebend oder nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft tot geborene Kind, sowie für ein Adoptivkind CHF 2'300.--.

Bei Mehrlingsgeburten werden Geburtszulagen von CHF 2'800.-- pro Kind ausgerichtet.

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