Anspruch

Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht

  • für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden;
  • für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein mit dem Tag des Arbeitsantritts bzw. mit dem Tag der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein.

Besondere Bestimmungen für EWR- und CH-Bürger

Wechselt der Anspruch während eines Kalendermonats von einem EWR-Staat oder der Schweiz nach Liechtenstein, richtet dieser Staat die Familienleistungen noch für den ganzen Kalendermonat aus, in dem eine unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit in Liechtenstein beginnt. Der Anspruch in Liechtenstein beginnt also erst im Folgemonat.

Der Anspruch auf Familienzulagen erlischt

Der Anspruch auf Familienzulagen erlischt sofort oder binnen gewisser Fristen bei Wegfall der Anspruchsvoraussetungen, insbesondere

  • bei Personen ohne Wohnsitz in Liechtenstein: mit Ablauf der zulässigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein bzw. bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
  • bei Personen ohne Wohnsitz in Liechtenstein: bei Unterbrechung oder Beendigung der Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft
  • Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder bei Verheiratung des Kindes, sofern von dessen Ehegatten Unterhalt zu leisten ist