Anspruch
Der Anspruch auf Familienzulagen entsteht
- für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein mit Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden;
- für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in Liechtenstein mit dem Tag des Arbeitsantritts bzw. mit dem Tag der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Liechtenstein.
Der Anspruch auf Familienzulagen erlischt
- bei Wegfall der Anspruchs-Voraussetzungen;
- bei Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz mit Ablauf der Erwerbstätigkeit in Liechtenstein;
- bei Arbeitslosigkeit mit dem der Arbeitslosigkeit folgenden Monat;
- bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft längstens 12 Monate nach Eintritt dieser Ereignisse;
- für jedes Kind mit Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr erfüllt wird oder früher bei Verheiratung, sofern vom Ehegatten Unterhalt zu leisten ist.



