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Krankheitskosten der EL

Krankheitskosten

Im Rahmen der Ergänzungsleistungen besteht ein Anspruch auf die Vergütung ausgewiesener Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arzneimittel und Krankenpflege. Hilfsmittel sowie Behandlungs- und Pflegegeräte werden entweder mit ihren Kosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt oder leihweise abgeben.

Kosten werden grundsätzlich nur vergütet, wenn sie innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung geltend gemacht werden.

Nicht vergütet werden Kosten, die durch eine Versicherung (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung usw.) oder durch anderweitige Leistungen gedeckt sind. Verbleibende Selbstbehalte können jedoch berücksichtigt werden.

Eine teilweise Vergütung der Krankheitskosten kann auch erfolgen, wenn die anrechenbaren Ausgaben erst durch die Krankheitskosten höher sind als das anrechenbare Einkommen.

Die Vergütung für Krankheitskosten sind betragsmässig begrenzt. Zusammen mit den monatlichen Ergänzungsleistungen und den behinderungsbedingten Mehrkosten können an Alleinstehende jährlich maximal CHF 33'264.-- vergütet werden. Bei Ehepaaren können jährlich maximal CHF 49'890.-- vergütet werden (bei Heimbewohnern maximal CHF 55'680.--). Bei Personen mit Kindern erhöhen sich diese Maximalbeträge (die oberste Grenze liegt jedoch in jedem Fall bei CHF 55'680.-- jährlich).

Als Krankheitskosten gelten folgende Auslagen:

  • Krankenkassen Franchisen und Selbstbehalte
  • Honorare diplomierter Ärzte, sofern sie in der Grundversicherung der Krankenkasse zwar übernommen werden, aber ein Selbstbehalt zu Lasten der Versicherten bleibt und Honorare von Zahnärzten (einschliesslich Kosten für Zahnprothesen); Es wird empfohlen vor grösseren Zahnbehandlungen einen Kostenvoranschlag einzureichen
  • Medikamente, sofern sie aus der Grundversicherung der Krankenkasse zwar gedeckt sind, aber ein Selbstbehalt zu Lasten der Versicherten bleibt
  • ausgewiesene Mehrkosten für lebensnotwendige Diät, soweit die Diät ärztlich verordnet wurde;
  • Kosten der allgemeinen Abteilung bei ärztlich verordnetem vorübergehendem Aufenthalt in einem Spital, Heilbad, Pflegeheim oder in der Krankenabteilung eines Altersheimes, unter Abzug eines Beitrages für Unterkunft und Verpflegung;
  • Kosten für Hauskrankenpflege, wenn trotz Bezuges von Betreuungs- und Pflegegeld unter Anrechnung einer allfälligen Hilflosenentschädigung ein Defizit verbleibt.
  • Hilfsmittel (z.B. Hörgeräte, Bein- und Armapparate, Starbrillen, Brustprothesen, Elektrobetten usw.) werden zur Verfügung gestellt.
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