Anspruch
Ergänzungsleistungen (EL) können in Liechtenstein wohnende Personen erhalten,
- die einen Anspruch auf eine Rente der AHV haben (auch bei Rentenvorbezug) oder
- die eine halbe oder ganze Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung haben oder
- während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen und
Es gelten folgende Mindestwohnsitzzeiten:
- liechtensteinische und schweizerische Staatsangehörige sowie Angehörige von Staaten des EWR haben keine Mindestzeiten zu erfüllen
- Flüchtlinge und Staatenlose müssen seit mindestens 5 Jahren in Liechtenstein leben
- Angehörige anderer Staaten müssen seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in Liechtenstein leben.
Personen, welche keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig lang AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf EL geltend machen.



