Rentenberechnung
Grundlage für die Berechnung der Renten bilden die zwei Faktoren "anrechenbare Beitragsjahre" und "massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen".
Eine Vollrente erhält, wer ab dem 20. Altersjahr bis zum Rentenalter jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat.
Wenn Beitragslücken bestehen, kann die AHV nur Teilrenten ausrichten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von ca. 2,3 %.
Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kann sich aus bis zu vier Elementen zusammensetzen:
- dem Erwerbseinkommen
- den Einkommensgutschriften
- den Erziehungsgutschriften
- den Betreuungsgutschriften.
Die Höhe der Rente ist nach unten wie nach oben begrenzt: Die Maximalrenten sind höchstens doppelt so hoch wie die Minimalrenten.
Einkommensgutschriften
Einkommensgutschriften sind in Erwerbseinkommen umgerechnete Beiträge, die eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat.
Solche Einkommensgutschriften erhalten auch nichterwerbstätige Personen für jene Jahre, in denen sie bis 31.12.1996 über ihren Ehegatten aufgrund des Wohnsitzes in Liechtenstein beitragsfrei mitversichert waren.
Erziehungsgutschriften
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und Altersrentnerinnen für das Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten.
Die Höhe der Erziehungsgutschriften hängt vom Kalenderjahr der Erziehung ab. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während aller Ehejahre beim Splitting je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Betreuungsgutschriften
Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der AHV-Anstalt geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können.
Splitting für Ehepaare
Um die Rente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Sie wird ausschliesslich vorgenommen,
- sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente haben oder
- wenn die Ehe aufgelöst wird oder
- wenn ein noch nicht rentenberechtigter Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.



