Wer eine Leistung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beansprucht, muss diesen Anspruch schriftlich geltend machen.

Warum eine Anmeldung?

Ohne schriftliche Anmeldung kann die AHV keine Leistungen berechnen und auszahlen:

  • weil sie die Adressen ihrer Versicherten nicht kennt,
  • weil der Zivilstand die Renten beeinflusst und dieser sich ändern kann,
  • weil die Versicherten der AHV mitteilen müssen, ob sie ihre Rente vorbeziehen oder aufschieben möchten, und
  • weil die Versicherten die Auszahlungsadresse bekannt geben müssen.

Anmeldung vornehmen

Die Rentenanmeldung sollte ca. 3 Monate vor Erreichen des gewünschten Rentenbeginns vorgenommen werden. Wer die Rente erst nach dem ordentlichen Rentenalter beziehen will, hat diesen Rentenaufschub gesondert und rechtzeitig zu beantragen (siehe "Flexibles Rentenalter") und später dann die Rentenanmeldung vorzunehmen.

  • Bei Wohnsitz in Liechtenstein können die Formulare bei der AHV und bei den Gemeindekassen bezogen werden. Die Anmeldung ist von der Gemeinde bestätigen zu lassen und bei der AHV einzureichen.
  • Angehörige von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) können sich bei Wohnsitz in Liechtenstein für den Bezug der Rente eines anderen Mitgliedstaates des EWR in Liechtenstein anmelden. Die AHV übermittelt die notwendigen Unterlagen in die Abkommensstaaten. Dasselbe gilt auch für schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein.
  • Personen mit Wohnsitz in der Schweiz reichen die Anmeldung bei ihrer AHV-Zweigstelle ein. Diese übermittelt sie an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, welche die Anmeldung an die Liechtensteinische AHV weiterleitet.
  • EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz im EWR reichen die Anmeldung bei der zuständigen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Wohnsitzstaat zur Weiterleitung an die Liechtensteinische AHV ein.
  • Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat reichen die Anmeldung bei der liechtensteinischen AHV-Anstalt in Vaduz ein.