Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind:
- Nichterwerbstätige Personen, die in Liechtenstein ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;
- Personen, die in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben;
- Personen, die von einem Arbeitgeber mit einer Betriebsstätte in Liechtenstein vorübergehend zu einer Arbeitsleistung ins Ausland entsandt werden, sofern sie vom liechtensteinischen Arbeitgeber entlöhnt werden und sofern vor dem Arbeitsantritt im Ausland ein Versicherungsverhältnis zur AHV/IV bestanden hat.
Im zwischenstaatlichen Verhältnis gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip: wer im einen Staat wohnt, aber im anderen Staat (z.B. als Grenzgänger) arbeitet, ist nicht im Wohnstaat, sondern im Erwerbsstaat versichert.
Den nichterwerbstätigen EhepartnerInnen mit Wohnsitz in der Schweiz empfehlen wir, mit der Wohnsitzgemeinde (AHV-Zweigstelle) eine allfällige Nichterwerbstätigen-Beitragspflicht abzuklären.
Von diesem Prinzip gibt es aber (je nach dem betroffenen Staat) Ausnahmen.
- Die wichtigste Ausnahme vom Erwerbsortsprinzip ist die sog. Entsendung: wer vorher schon in Liechtenstein versichert war und nur vorübergehend ins Ausland entsandt wird, bleibt weiter in Liechtenstein versichert.
- Für Personen, die gleichzeitig in Liechtenstein und in den Nachbarstaaten Österreich/Schweiz arbeiten (z.B. wenn jemand mehr als eine Arbeitsstelle hat), gilt Folgendes:
- Wenn jemand sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich/Schweiz als Arbeitnehmer/-in erwerbstätig ist, so erfolgt die Versicherungsunterstellung nur in einem einzigen Staat, und zwar im Wohnstaat (wenn eben dort auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird); in diesem zuständigen Staat erfolgt dann die Beitragsbemessung auf dem gesamten in beiden Staaten erzielten Einkommen.
- Wenn jemand in Liechtenstein als Arbeitnehmer/-in beschäftigt ist und gleichzeitig in Österreich selbständigerwerbend ist, so erfolgt die Versicherungsunterstellung und Beitragsbemessung auf dem gesamten in beiden Staaten erzielten Einkommen in Liechtenstein.
- Wenn jemand in Liechtenstein selbständigerwerbend ist und gleichzeitig in Österreich/Schweiz als Arbeitnehmer/-in beschäftigt ist, so erfolgt wieder eine doppelte Unterstellung: man zahlt in jedem Staat die Beiträge nur auf dem Einkommen, das im betreffenden Staat erzielt wird.
Für weitere Fragen stehen die AHV-IV-FAK-Anstalten zur Verfügung.



