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Arbeitnehmer & Arbeitgeber  >  Nicht massgebender Lohn
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Nicht massgebender Lohn

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:

  • Taggelder der Kranken- und Unfallversicherungen;
  • übrige Erwerbsausfallentschädigungen;
  • Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;
  • Familienzulagen;
  • gesetzliche oder reglementarische Beiträge der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;
  • den Wert von 1000 Franken im Jahr nicht übersteigende Naturalgeschenke;
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder der Arbeitgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann;
  • Auslandseinkommen, die von in Liechtenstein niedergelassenen Personen als Organe einer juristischen Person mit Sitz im Ausland erzielt werden.
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