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Arbeitnehmer & Arbeitgeber  >  Nicht massgebender Lohn
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Nicht massgebender Lohn

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:

  • Taggelder der Kranken- und Unfallversicherungen;
    Arbeitslosenentschädigungen bei Teilarbeitslosigkeit sowie Insolvenzentschädigungen der Arbeitslosenversicherung;
  • übrige Erwerbsausfallentschädigungen;
  • Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;
  • Familienzulagen;
  • gesetzliche oder reglementarische Beiträge der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;
  • Zuwendungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei Verlobung, Hochzeit, bei Geburt von Kindern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei Bestehen von beruflich bedingten Prüfungen oder bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel;
  • bei Dienstalters- und Jubiläumsgeschenken, die erstmals nach 15 Dienstjahren nach Firmengründung und in der Folge jeweils nach mindestens 5 Jahren ausgerichtet werden, sind die ersten zwei Monatsgehälter einschliesslich eines Naturalgeschenkes von maximal 1000 Franken beitragsfrei;
  • Leistungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Kranken- oder Unfallversicherung abgedeckt sind;
  • den Wert von 1000 Franken im Jahr nicht übersteigende Naturalgeschenke;
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder der Arbeitgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann;
  • Auslandseinkommen, die von in Liechtenstein niedergelassenen Personen als Organe einer juristischen Person mit Sitz im Ausland erzielt werden.
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