Nicht massgebender Lohn
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
- Taggelder der Kranken- und Unfallversicherungen;
- übrige Erwerbsausfallentschädigungen;
- Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;
- Familienzulagen;
- gesetzliche oder reglementarische Beiträge der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;
- den Wert von 1000 Franken im Jahr nicht übersteigende Naturalgeschenke;
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder der Arbeitgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann;
- Auslandseinkommen, die von in Liechtenstein niedergelassenen Personen als Organe einer juristischen Person mit Sitz im Ausland erzielt werden.



