Allgemeines
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Die AHV wird durch die Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch den Beitrag des Staates sowie durch Kapitalerträgnisse finanziert.
Die Höhe des AHV-Beitragssatzes beträgt 7,6% des massgebenden Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Staat leistet einen Beitrag von 20% der AHV-Ausgaben.
Invalidenversicherung (IV)
Die Finanzierung der IV erfolgt durch Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, sowie durch den Beitrag des Staates.
Der Beitragssatz beträgt 1,5% des massgebenden Einkommens aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Familienausgleichskasse (FAK)
Die FAK wird ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen finanziert. Der Beitragssatz beträgt 2,1% des massgebenden Einkommens. (Arbeitnehmer entrichten keine Beiträge)
Verwaltungskosten (VK)
Zur Deckung der Verwaltungskosten erheben die AHV-IV-FAK-Anstalten einen Beitrag von 3,6% der AHV-IV-FAK-Versicherungsbeiträge. Leistungspflichtig sind die Arbeitgeber, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätigen. (Arbeitnehmer entrichten keine Beiträge)

